Unternehmensgründungen von Ausländern werden in Österreich attraktiver: seit 2024 reduzierter Kapitalaufwand für GmbH-Gründer

Möglichkeiten und Voraussetzungen für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige
Die Gründung eines Unternehmens in Österreich bietet zahlreiche Chancen, sei es für EU-Bürger oder Drittstaatsangehörige. Das Land zeichnet sich durch ein stabiles wirtschaftliches Umfeld, eine zentrale Lage in Europa und eine unternehmerfreundliche Infrastruktur aus.
Seit Anfang 2024 wurde die Gründung von GmbHs insofern erleichtert, als das notwendige Gründungskapital, für das die GmbH haftet, von EUR 35,000.00 auf EUR 10,000.00 reduziert wurde (davon müssen mind. EUR 5,000.00 auch effektiv auf ein zu eröffnendes Firmenkonto eingezahlt werden).
Die rechtlichen und administrativen Anforderungen für Gründungen unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit (EU-Bürger / Drittstaatsbürger).
Unternehmensgründung für EU-Bürger
EU-Bürger genießen in Österreich durch die EU-Freizügigkeit zahlreiche Vorteile. Sie benötigen zwar keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, um ein Unternehmen gründen zu dürfen, wohl aber muss ihr Wohnsitz in Österreich behördlich bescheinigt werden (und zwar innerhalb von 4 Monaten nach Einreise mittels sog. Anmeldebescheinigungen). Theoretisch können EU-Bürger in Österreich auch ein Unternehmen gründen, ohne in Österreich wohnhaft zu sein (was für Drittstaatsbürger ausgeschlossen ist). Darüber hinaus gibt es aber auch für EU-Bürger einige rechtliche und administrative Schritte, die erfüllt werden müssen:
1. Gewerbeberechtigung: Je nach Art der Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung notwendig. Für reglementierte Gewerbe ist außerdem der Nachweis von Qualifikationen erforderlich (z. B. Meisterprüfung).
2. Firmengründung: EU-Bürger können verschiedene Rechtsformen wählen, darunter Einzelfirma, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Offene Gesellschaft (OG). Die Gründung einer GmbH ist besonders beliebt, da sie eine Haftungsbeschränkung bietet, und zwar in Bezug auf das erforderliche Mindeststammkapital, das 2024 von 35.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert wurde.
3. Meldepflichten: Unternehmer müssen sich beim zuständigen Finanzamt, der Sozialversicherung und bei der Wirtschaftskammer anmelden.
4. Bankkonto und Finanzierung: Für die Unternehmensgründung ist ein österreichisches Bankkonto erforderlich. EU-Bürger haben hierbei aber keinerlei Einschränkungen.
Unternehmensgründung für Drittstaatsangehörige
Für Drittstaatsangehörige (Bürger außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) gilt prinzipiell das Gleiche, allerdings ist der Prozess etwas komplexer, da zusätzliche rechtliche Hürden bestehen:
1. Aufenthaltstitel: Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Selbstständige kommt in Betracht, wenn die Geschäftsidee von wirtschaftlichem Interesse für Österreich ist. Dies wird von einer Kommission bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beurteilt. Über die Gründung einer GmbH können auch Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer genutzt werden. Allerdings setzt die Unternehmensgründung in diesem Fall ein kombiniertes Expertenwissen aus Gesellschaftsrecht und Aufenthaltsrecht voraus. ERVICo berät Sie gerne!
2. Gewerbeberechtigung: Auch für Drittstaatsangehörige gelten die Anforderungen für die Gewerbeanmeldung. Besondere Qualifikationen oder Nachweise können jedoch strenger überprüft werden.
3. Kapitalanforderungen: Drittstaatsangehörige müssen nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um die Unternehmensgründung und den Lebensunterhalt zu sichern. Im Wesentlichen muss der Unternehmensgründer von Beginn an von seinen betrieblichen Einkünften leben können.
4. Sprache und Integration: Sprachkenntnisse in Deutsch können ein Vorteil sein, insbesondere für den Umgang mit Behörden und Kunden.
5. Unterstützungsprogramme: Drittstaatsangehörige können bestimmte Förderprogramme nutzen, die auf innovative Geschäftsideen oder Start-ups abzielen, etwa im Technologie- oder Umweltbereich (für diesen Zweck existiert sogar ein spezifischer Aufenthaltstitel). Auch sonstige Anlaufstellen können für Unternehmensgründer interessant sein. ERVICo informiert Sie gerne!
Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Obwohl beide Gruppen die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Gewerbeberechtigungen und Firmengründungen erfüllen müssen, ist der Hauptunterschied der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige. Während EU-Bürger durch die Freizügigkeit ungehindert wirtschaftlich tätig sein können, müssen Drittstaatsangehörige ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Kontext ihrer Aufenthaltsgenehmigung nachweisen und anmelden.
Fazit
Österreich bietet sowohl EU-Bürgern als auch Drittstaatsangehörigen attraktive Möglichkeiten für Unternehmensgründungen. Während EU-Bürger von einer unkomplizierten rechtlichen Basis profitieren, erfordert die Unternehmensgründung für Drittstaatsangehörige eine gründliche Vorbereitung und die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen. Mit der richtigen Planung und Beratung (etwa durch ERVICo) können jedoch beide Gruppen erfolgreich in den österreichischen Markt einsteigen und zur dynamischen Wirtschaft des Landes beitragen.