Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ERVICo e.U. sind integraler Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen ERVICo und jeder Art dritten Partei, unabhängig davon, ob die Verträge in schriftlicher oder irgendeiner anderen Form geschlossen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gelten nur, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Das Fehlen einer derartigen Vereinbarung führt automatisch zur Anwendung dieser AGB.

1.2. Auf Streitigkeiten aus diesen AGB sowie aus Verträgen, für die diese AGB anwendbar sind (dazu zählen auch Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser AGB und der Verträge, für die diese AGB anwendbar sind), ist österreichisches Recht anzuwenden (mit Ausnahme der Verweisungsnormen in ausländisches Recht). Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Wien.

 

2. Preise

2.1. Wenn nicht explizit anders angegeben sind sämtliche Preise als Nettopreise in EURO zu verstehen (exklusive Umsatzsteuer).

2.2. Angebote seitens ERVICo beziehen sich ausschließlich auf von ERVICo zu erbringende Dienstleistungen. Die dort genannten Preise inkludieren unter keinen Umständen sonstige Kosten (etwa gegenüber dritten Parteien oder Behörden), selbst wenn diese Kosten zur Erreichung eines vertraglichen Migrationszieles jedenfalls anfallen. Wenn nicht explizit anders vereinbart, werden von ERVICo getragene Kosten bzw. Ausgaben gegenüber dritten Parteien gegen Vorlage des Rechnungsbeleges vom Vertragspartner umgehend erstattet. Alternativ ist ERVICo berechtigt für anstehende Ausgaben Akontozahlungen zu verlangen und nach Durchführung der Ausgabe einen Nachweis für die Ausgabe zu übergeben.

2.3. Die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten (aber zum Zwecke der Erreichung eines vereinbarten Zieles notwendig) sind, erfordert in jedem Fall eine gesonderte Vereinbarung. Im Zweifelsfall gilt für derartige Dienstleistungen (mangels vorliegender schriftlicher Vereinbarung) eine Aufwandsentschädigung auf Stundenbasis als vereinbart. Im Jahr 2021 verrechnet ERVICo für Dienstleistungen außerhalb der vereinbarten Pakete einen Stundensatz von EUR 150,- netto (dieser Betrag verändert sich automatisch bei einer Veränderung des VPI – siehe Punkt 2.4.).

2.4. Im Falle unbefristeter Vertragsbeziehungen oder für Vertragsperioden, die 1 Jahr übersteigen, ist ERVICo berechtigt Preisanpassungen vorzunehmen, wenn der von Statistik Austria veröffentlichte VPI 2020 in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung um mehr als 5% angestiegen ist. Der in Punkt 2.3. genannte Stundensatz ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der VPI gegenüber dem Wert von Jänner 2020 verändert. Maßgeblich ist jeweils der Wert für den Monat, in dem die konkrete Leistung erbracht wird.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Nach Bedarfsklärung, Erarbeitung von Servicepaketen zur Deckung des Bedarfes und Vertragsabschluss verrechnet ERVICo 50% der Auftragssumme zur sofortigen Zahlung. Ab Auftragsvolumina von größer EUR 5.000,- reduziert sich dieser Betrag auf 40% der Auftragssumme, für Auftragsvolumina zwischen EUR 4.000,- und 5.000,- wird bei Auftragsannahme ein absoluter Betrag von EUR 2.000,- verrechnet. Der restliche Rechnungsbetrag ist nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen fällig. Das Zahlungsziel beträgt jeweils „2 Wochen, netto“.

3.2. Als mögliches Zahlungsmittel wird ausschließlich Banküberweisung akzeptiert.

3.3. Der nach Auftragsannahme zu zahlende Betrag in der Höhe von 50% der Auftragssumme ist unabhängig von der Erzielung eines wie immer gearteten Erfolges oder Ergebnisses und wird in keinem Fall rückerstattet (weder im Falle des Misserfolges einer Migrationsabsicht, noch im Falle des Rücktritts des Vertragspartners vom Vertrag aus welchem Grund immer). Der volle restliche Rechnungsbetrag gemäß Angebot wird seitens ERVICo aber nur im Erfolgsfall verrechnet, sofern der Erfolg nicht vom Vertragspartner selbst durch einen vermeidbaren Fehler oder fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten verhindert wird (siehe auch Punkte 5.3./5.4.). Im Falle eines nicht vom Vertragspartner verschuldeten Misserfolges verrechnet ERVICo ausschließlich bereits erbrachte Dienstleistungen zu einem Stundensatz von EUR 150,- netto (dieser Betrag verändert sich automatisch bei einer Veränderung des VPI – siehe Punkt 2.4.) bis zu einem Maximalbetrag von 60% des restlichen Rechnungsbetrages.

3.4. Bei Zahlungsverzug ist ERVICo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. und sämtliche Spesen, Kosten und Barauslagen sowie die Kosten für Inkasso, Mahnung (EUR 20,00 zzgl. Ust pro Mahnung) und Verfolgung der Ansprüche zur Gänze zu verrechnen. Sämtliche Preise verstehen sich exkl. 20 % Umsatzsteuer.

3.5. Im Falle von erwiesener Insolvenz eines Vertragspartners ist ERVICo berechtigt, noch nicht fällige Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen mit Zahlungsaufforderung unmittelbar fällig zu stellen. Eine nicht unmittelbare Begleichung der nunmehr fälligen Zahlung berechtigt ERVICo in der Folge, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Auch im Falle der unmittelbaren Begleichung von Zahlungen für bereits erbrachte Dienstleistungen ist ERVICo in diesem Fall berechtigt, noch ausständige Vertragsleistungen erst gegen Vorauszahlung zu erbringen.

 

4. Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner hat folgende Pflichten:

  • Rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Dokumente wie Kopien von Personalausweisen oder Pässen, ausgefüllte Formulare, wenn notwendig Originaldokumente und jedwede andere Information, die im Zuge eines Immigrationsverfahrens vorgeschrieben ist oder benötigt wird.
  • Unmittelbare Benachrichtigung von ERVICo über relevante Veränderungen im Hinblick auf die Antragstellung bzw. die zu erbringenden Dienstleistungen (insbesondere über die Änderung von Adresse, Name, Auftraggeber, Firmenname, Rechtsform, Identifikationsnummern udgl.). ERVICo ist jedenfalls über eine längerfristige Ausreise aus dem Heimatland bzw. bei Aufenthalt in Österreich über eine längerfristige Ausreise aus Österreich zu informieren, solange noch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
  • Rechtzeitige Benachrichtigung von ERVICo über das Eintreffen einer direkt von österreichischen Behörden übermittelten Korrespondenz (den zugrundeliegenden Migrationsfall betreffend).
  • Ehrlichkeit und Offenheit im Hinblick auf die an ERVICo übermittelten Informationen.
  • Verantwortung und Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Antragsformularen von Behörden eingetragenen Informationen. ERVICo übernimmt keinerlei Haftung für Fehler, fehlende, unvollständige oder unleserliche Informationen in Antragsformularen.
  • Falls erforderlich, ist für die Bearbeitung bestimmter Formulare die Beglaubigung durch einen bevollmächtigten, öffentlichen Notar zu veranlassen.

Ein Zuwiderhandeln gegen eine der aufgelisteten Verantwortungen berechtigt ERVICo zur unmittelbaren Fälligstellung bereits erbrachter Dienstleistungen auf Stundenhonorarbasis (EUR 150,- netto) sowie zum Rücktritt vom Vertrag (siehe auch Punkte 5.3./5.4.).

  

5. Abänderung von Verträgen

5.1. Die Abänderung von Verträgen hat schriftlich zu erfolgen.

5.2. Im Falle der Stornierung, des Abbruches, Teilabbruches oder der Unterbrechung eines Auftrages durch einen Vertragspartner ist ERVICo berechtigt, einen bereits geleisteten Teilbetrag in vollem Umfang einzubehalten. Ferner ist ERVICo in diesem Fall berechtigt, darüber hinausgehend bereits erbrachte Dienstleistungen zu einem Stundenhonorarsatz von EUR 150,- netto plus 20% Abänderungsgebühr zu verrechnen (wie auch zusätzliche Barauslagen gegenüber dritten Parteien gegen Beleg), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.3. Wenn es der Vertragspartner – trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung – verabsäumt, notwendige Informationen oder Dokumente oder andere Formulare zu übermitteln, die für ein erfolgreiches Verfahren notwendig sind, ist ERVICo berechtigt, alle (über eine allenfalls bereits geleistete Teilzahlung hinausgehenden) bereits erbrachten Dienstleistungen zu einem Stundenhonorarsatz von EUR 150,- netto plus 20% Abänderungsgebühr zu verrechnen und unmittelbar mit Erhalt der Rechnung fällig zu stellen (wie auch zusätzliche Barauslagen gegenüber dritten Parteien gegen Beleg). Darüber hinaus berechtigt ein derartiges Fehlverhalten des Vertragspartners ERVICo, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne Verpflichtung zur Erbringung von sonstigen im Vertrag noch vorgesehenen Dienstleistungen. Im Zweifelsfall gilt auch das Verstreichen von 6 Monaten ohne Information oder Instruktion zu einem Migrationsfall von Seiten des Vertragspartners als gleichzusetzendes Fehlverhalten.

5.4. Wenn der Vertragspartner nachweislich falsche Informationen oder gefälschte Dokumente übermittelt, ist ERVICo berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den gesamten noch ausstehenden Rechnungsbetrag unmittelbar fällig zu stellen. Davon abgesehen ist ERVICo in diesem Fall von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbart waren, befreit.

  

6. Eingebundene dritte Parteien

Wann immer ERVICo im Auftrag eines Vertragspartners Vertragsanbahnungen mit dritten Parteien übernimmt (etwa Immobilienmakler, Frächter, Energielieferanten, Dienstleister für Telefon, TV, Internet oder Rechtsberater, Banken, Versicherungen oder jede andere dritte Partei), wird ERVICo keine Verträge mit diesen Dritten abschließen. Die Verträge sind vom Vertragspartner selbst mit dem Dritten abzuschließen. ERVICo haftet nicht für die Beschaffenheit von Produkten oder Dienstleistungen von dritten Parteien, wenn nicht schriftlich anderweitiges vereinbart wird.

  

7. Haftung

Die Haftung von ERVICo für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Höhe nach ist die Haftung mit der Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt. Soweit keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen Forderungen gegen ERVICo binnen sechs Monaten ab Kenntnis des von ERVICo verursachten Schadens, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des KSchG ist bzw. binnen eines Jahres ab Kenntnis des von ERVICo verursachten Schadens, wenn der Vertragspartner kein solcher Unternehmer ist. Längstens verfallen diese Forderungen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).Im Besonderen kann ERVICo nicht für folgende Umstände haftbar gemacht werden:

  • Dokumentenverlust, verursacht durch Post, private Lieferfirmen oder andere dritte Parteien
  • Von der zuständigen Behörde abgewiesene Anträge (wenn die Abweisung nicht zumindest auf grober Fahrlässigkeit seitens ERVICo beruht)
  • Höhere Gewalt

Aufgrund der Entscheidungshoheit der Einwanderungsbehörden kann generell keine wie immer geartete Garantie auf Erfolg eines Migrationsvorhabens gewährt werden.

  

8. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. In diesem Fall werden die unwirksamen Bestimmungen von den Vertragsparteien einvernehmlich durch andere Bestimmungen ersetzt, die (nach Auffassung der Vertragspartner) der Intention der ersetzten Bestimmungen möglichst nahekommen.

  

9. Vertraulichkeitserklärung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle vertraglichen Inhalte sowie auch alle anderen damit verbunden Dokumente, Formulare und sonstige Vereinbarungen geheim zu halten, sofern die Offenlegung von Daten nicht zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen selbst notwendig ist (insbesondere gegenüber Behörden).

  

10. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Die deutsche und englische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen einander inhaltlich nach bestem Wissen und Gewissen. Im Zweifelsfall ist zur juristischen Beurteilung eines Geschäftsfalles aber ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.

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